Satzung des
GV Sängereinheit 1864 Leutershausen e.V.

vom 19. März 2017

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung in der Regel die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Satzung

§1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG IN DAS VEREINSREGISTER
Der Verein führt den Namen „Gesangverein Sängereinheit 1864 Leutershausen a.d.B.“ und ging aus dem Zusammenschluss der beiden Männergesangvereine M.G.V. Eintracht 1864 Leutershausen a.d.B. und dem Männergesangverein 1884 Leutershausen a.d.B. hervor. Traditionsverein ist der M.G.V. Eintracht 1864 Leutershausen. Im Jahre 1982 wurde ein Frauenchor innerhalb des Vereins gegründet.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz "e. V.". Er hat seinen Sitz in Hirschberg Leutershausen.
§2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO und zwar insbesondere durch die Pflege, Ausbreitung und Veredlung des Liedgutes und des Chorgesanges am kulturellen Leben des deutschen Volkes im Sinne der demokratischen Staatsauffassung. Seinen Zweck will der Verein erreichen durch:
a) Regelmäßig abzuhaltende Übungsstunden
b) Veranstaltung von Konzerten
c) Mitwirkung bei Veranstaltungen gemeinnütziger und kultureller Art
d) Teilnahme an Sängerfesten des Deutschen Sängerbundes und seiner Unterorgane.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§3 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die 40 Jahre im Verein aktiv waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
§4 AUFNAHME
Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über die Aufnahme der aktiven sowie passiven Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft.
§5 AUSTRITT, AUSSCHLUSS, ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktion und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst mit dem Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung
b) wegen unehrenhaften Verhaltens. Unehrlichkeit oder sonstige das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen
c) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderungen seinen Zahlungen nicht nachkommt.

Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Von jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Veranstaltungen erwartet. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den Übungsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
§7 EINKÜNFTE UND AUSGABEN DES VEREINS
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) freiwillige Spenden
c) sonstige Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Aufwendungen im Sinne des § 2
b) Verwaltungsausgaben

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen ist die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
§8 VEREINSVERMÖGEN
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugeführt.
§9 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) Geschäftsführender Vorstand
b) Gesamtvorstand
c) Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung
§10 VORSTAND
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Hauptkassierer/in

Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der Organisationsleiter/in
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Presswart/in
e) dem/der Jugenvertreter/in
f) dem/der Vertreter/in passive Mitglieder
g) dem/der stellvertretenden Kassierer/in
h) dem/der stellvertretenden Organisationsleiter/in

Bei Verhinderung nimmt der genannte Vertreter die Interessen und Pflichten des zu vertretenden Vorstandsmitgliedes wahr.
§11 VORSTANDSWAHL
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung. Es wird angestrebt, dass jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl steht. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht durch 2 teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus; Wiederwahl ist zulässig. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§12 BEFUGNISSE DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTANDES
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit verfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Hauptkassier verwaltet die Finanzen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder bei werterheblichen Zahlungen nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes leisten.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§13 AUSSCHÜSSE
Die Generalversammlung und der Gesamtvorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse jeglicher Art einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung zu sein brauchen.
§14 KASSENPRÜFER
Von der Generalversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Gesamtmitgliederschaft. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§15 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§16 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (GENERALVERSAMMLUNG) UND AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Generalversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der Tageszeitung" Weinheimer Nachrichten" und im „Mitteilungsblatt“ der Gemeinde Hirschberg bekannt gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen sieben Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Themen der Versammlung und Beschlussfassung sind:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Kassiers, des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse
d) Ehrungen,
e) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und eingesetzten Protokolanten zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Versammlung. Die Wahlen werden geleitet von einem Wahlausschuss, der durch die Versammlung bestimmt wird. Nachdem der geschäftsführende Vorstand gewählt ist, übernimmt der 1. Vorsitzende den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Bei Wahlen ist, wenn nicht einstimmig durch Handzeichen der Abstimmung per Akklamation zugestimmt wird, die Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens 2/3 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
§17 WAHLAUSSCHUSS
Der Wahlausschuss besteht mindestens aus drei Personen und ist jeweils im Jahr der Wahl des 1. Vorsitzenden bei der Generalversammlung neu zu wählen. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen dem Wahlausschuss bei der Wahl des ersten Vorsitzenden nicht angehören.
§18 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
a) Hirschberg hilft e.V.
b) Evangelische Kirchengemeinde Leutershausen
c) Katholische Pfarrgemeinde St. Johannes Leutershausen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder musikalische Zwecke zu verwenden haben. Bestehen diese Einrichtungen nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 19 DATENSCHUTZKLAUSEL
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März 2017 beschlossen.
Hirschberg-Leutershausen, den 22. Juli 2022